Hunde im Ort: Wo Leine und Maulkorb Pflicht sind

Redaktion badenliefert.at
Schlosspark Pottendorf mit einer mächtigen alten Platane und kahlen Bäumen unter blauem Himmel, rechts gehen zwei Spaziergänger auf dem Weg
Spaziergänger im Schlosspark Pottendorf. Foto: Karl Gruber, Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0

Die Marktgemeinde Pottendorf erinnert ihre Hundehalter an die Regeln des NÖ Hundehaltegesetzes: im Ort Leine oder Maulkorb, an vielen Orten beides, und Hundekot sofort wegräumen. Das gilt nicht nur in Pottendorf, sondern in jeder Gemeinde in Niederösterreich.

Leine oder Maulkorb im Ort

An öffentlichen Orten im Ortsbereich muss ein Hund an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden, eines von beiden reicht. Ortsbereich ist laut Gesetz ein baulich zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebiets, also im Wesentlichen das verbaute Ortsgebiet. Die Leine muss zum Hund passen, damit man ihn jederzeit unter Kontrolle hat. Ein Maulkorb muss Beißen verhindern und darf sich nicht abstreifen lassen, der Hund muss aber das Maul öffnen und frei atmen können.

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, die sogenannten Listenhunde, und Hunde, die die Behörde als auffällig eingestuft hat, müssen im Ort immer Leine und Maulkorb tragen.

Wo beides Pflicht ist

Für alle Hunde, egal welcher Rasse, sind Leine und Maulkorb an diesen Orten vorgeschrieben:

Was „größere Menschenansammlung“ heißt, hat der Landtag in einem eigenen Gesetz klargestellt: mindestens 150 Personen. Auch anderswo sind Leine und Maulkorb Pflicht, wenn sich nur so eine Gefährdung oder eine unzumutbare Belästigung verhindern lässt.

Ausnahmen gibt es für bestimmte Arbeits- und Assistenzhunde im Einsatz oder Training. Wer einem Hund wegen einer chronischen, nicht heilbaren Atemwegserkrankung keinen Maulkorb zumuten kann, braucht ein Attest vom Tierarzt, das man mitführen und auf Verlangen vorzeigen muss.

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Hundekot: Wer führt, räumt weg

Den Kot muss sofort entfernen und entsorgen, wer den Hund gerade führt, also nicht unbedingt die Halterin oder der Halter. Das gilt an öffentlichen Orten im Ortsbereich, in Stiegenhäusern, bei Hauseingängen von Mehrfamilienhäusern, in Gemeinschaftsbereichen von Wohnanlagen und an allen Orten aus der Liste oben.

Was Hundehalter sonst brauchen

Jeder Hund muss unverzüglich bei der Gemeinde gemeldet werden, in der er lebt. Dazu gehört der Nachweis der allgemeinen Sachkunde, des sogenannten NÖ Hundepasses: eine Stunde Information durch einen Tierarzt und zwei Stunden durch eine fachkundige Person. Wer den Nachweis bei der Meldung noch nicht hat, kann ihn innerhalb von sechs Monaten nachreichen. Außerdem verlangt das Gesetz eine Haftpflichtversicherung von mindestens 725.000 Euro pro Hund, das kann auch die Haushaltsversicherung abdecken. Was beim Sachkundenachweis gilt und wo es Kurse gibt, steht im Beitrag zum Sachkundenachweis für Hunde in NÖ. Einen Termin gibt es am Samstag, 31. Oktober: Den Theorieteil zum Sachkundenachweis in Trumau bietet Hundetraining nach Maß von 10 bis 14:30 Uhr an, um 75 Euro pro Person.

Verstöße gegen das Hundehaltegesetz sind Verwaltungsübertretungen. Die Bezirkshauptmannschaft als zuständige Behörde kann je nach Verstoß Geldstrafen bis zu 7.000 oder bis zu 10.000 Euro verhängen. Fragen zur Meldung beantwortet das Gemeindeamt, in Pottendorf unter 02623 72278.

NÖ Hundehaltegesetz kurz

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Recherchiert anhand der Mitteilung der Marktgemeinde Pottendorf vom 29.10.2026 und des NÖ Hundehaltegesetzes samt authentischer Interpretation im Rechtsinformationssystem des Bundes, abgerufen am 30.10.2026.

Quellen (geprüft am 30.10.2026):
  1. Marktgemeinde Pottendorf: Das NÖ Hundehaltegesetz gilt für jede:n Hundehalter:in, 29.10.2026
  2. RIS: NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001, geltende Fassung, abgerufen 30.10.2026
  3. RIS: Gesetz, mit dem das NÖ Hundehaltegesetz authentisch interpretiert wird, LGBl. Nr. 5/2020
  4. Titelfoto: Karl Gruber, Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0

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