Reisenberg: Notar erklärt Testament und Vollmacht

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Grüne Felder unter blauem Himmel, am Horizont ein flacher Hügel mit Bäumen
Felder in der Gemeinde Reisenberg. Foto: ArtVandelay, Wikimedia Commons (Panoramio), CC BY-SA 3.0

Was mit dem Ersparten passiert, wer für einen entscheidet, wenn man es selbst nicht mehr kann, und welche Behandlung man im Ernstfall nicht will: Darüber spricht ein Notar am 26. November in der Kulturhalle Reisenberg. Der Vortrag ist kostenlos, die Gemeinde bittet um Anmeldung.

Vortrag am 26. November

Notar Mag. Markus Schlager hält den Vortrag zu Testament und Vorsorgevollmacht in Reisenberg am Donnerstag, 26. November 2026, Beginn 16.30 Uhr. Anmelden kannst du dich bei der Gemeinde Reisenberg unter 02234 80271 oder per E-Mail an gemeinde@reisenberg.gv.at.

Die drei Themen des Abends klingen ähnlich, regeln aber ganz verschiedene Dinge. Ein kurzer Überblick nach den Angaben des Amtshelfers oesterreich.gv.at hilft, mit den richtigen Fragen hinzugehen.

Vorsorgevollmacht: wer für dich entscheidet

Mit einer Vorsorgevollmacht legst du fest, wer für dich handeln darf, wenn du selbst nicht mehr entscheidungsfähig bist. Sie muss schriftlich und persönlich vor einer Notarin, einem Notar, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt errichtet werden, in einfachen Fällen auch bei einem Erwachsenenschutzverein. Eingetragen wird sie im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV). Gültig wird sie erst, wenn dort auch der Eintritt des Vorsorgefalls vermerkt ist. Widerrufen kann man sie jederzeit, auch der Widerruf kommt ins Register.

Patientenverfügung: welche Behandlung du ablehnst

Eine Patientenverfügung betrifft nur die Medizin. Das Gesetz kennt zwei Arten. Die verbindliche muss die abgelehnten Behandlungen konkret nennen, und vorher braucht es eine umfassende ärztliche Aufklärung. Errichtet wird sie schriftlich und mit Datum vor einer Rechtsanwältin, einem Notar oder rechtskundigen Fachleuten der Patientenvertretung oder eines Erwachsenenschutzvereins. Sie gilt acht Jahre, außer man setzt eine kürzere Frist, danach muss sie mit neuer Aufklärung erneuert werden. Die andere, nicht verbindliche Patientenverfügung ist einfacher, Ärztinnen und Ärzte müssen sie aber nur bei der Suche nach dem Willen der Patientin oder des Patienten berücksichtigen. Auf Wunsch kommt eine Verfügung in das Register des Notariats oder der Rechtsanwälte, das Spitäler einsehen können.

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Testament: wer was bekommt

Wer kein Testament hinterlässt, für den gilt die gesetzliche Erbfolge. Selbst schreiben lässt sich ein Testament, offiziell „eigenhändige Verfügung“: Der ganze Text muss handschriftlich sein und am Ende unterschrieben, Zeugen braucht es dafür nicht. Ist der Text am Computer oder von jemand anderem geschrieben, braucht es drei Zeugen, die gleichzeitig anwesend sind und selbst nichts erben dürfen, dazu einen handschriftlichen Zusatz, dass das Schriftstück den letzten Willen enthält.

Vortrag „Rechtzeitig vorsorgen“

Weitere Termine im Ort stehen im Veranstaltungskalender für Reisenberg.

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Recherchiert anhand der Mitteilung der Gemeinde Reisenberg und der Informationsseiten von oesterreich.gv.at zu Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament. Keine Rechtsberatung. Gelesen und freigegeben am 31.10.2026 von leokobes.

Quellen (geprüft am 31.10.2026):
  1. Gemeinde Reisenberg: Rechtzeitig vorsorgen – Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, 30.10.2026, abgerufen 31.10.2026
  2. oesterreich.gv.at: Vorsorgevollmacht (Lexikon), abgerufen 31.10.2026
  3. oesterreich.gv.at: Patientenverfügung, abgerufen 31.10.2026
  4. oesterreich.gv.at: Eigenhändige Verfügung, abgerufen 31.10.2026
  5. oesterreich.gv.at: Fremdhändige Verfügung, abgerufen 31.10.2026
  6. Titelfoto: ArtVandelay, Wikimedia Commons (Panoramio), CC BY-SA 3.0

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