Kassenbon per App oder QR-Code: Was jetzt gilt

Redaktion badenliefert.at
Symbolbild: Eine Hand hält ein Smartphone an einer Bäckereitheke vor einen Kassenbildschirm, daneben liegt ein weißer Papierbon, im Hintergrund ein Brotkorb
Symbolbild, erstellt mit KI (gpt-image-2.5-flare), Byte Media GmbH

Seit 1. Oktober 2026 muss ein Kassenbon in Österreich nicht mehr ausgedruckt werden. Betriebe dürfen den Beleg auch elektronisch übergeben – per E-Mail, über eine App oder zum Auslesen auf einem Bildschirm an der Kassa, etwa als QR-Code. Grundlage ist eine Änderung von § 132a der Bundesabgabenordnung. Sie gilt bundesweit, also an jeder Kassa im Bezirk Baden genauso.

Was bleibt: die Pflicht, überhaupt einen Beleg zu bekommen. Das Finanzministerium betont, dass sie unabhängig von der Höhe des Betrags gilt. Auch eine Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte zählt laut Gesetz als Barzahlung – auch dann gibt es also einen Beleg.

Wie bekommst du den Beleg jetzt?

Eine bestimmte Technik schreibt das Finanzministerium nicht vor. Möglich sind laut seiner Erläuterung eine E-Mail, ein Anhang oder ein Download etwa als PDF, eine App – das Ministerium nennt als Beispiel digitale Kundenkarten – oder eine Anzeige auf einem Bildschirm vor Ort.

Für den Bildschirm gibt es Regeln: Er muss der Kundin oder dem Kunden zugewandt sein, der Beleg muss ausreichend lange angezeigt werden, und die Mitnahme muss beim Bezahlen ohne Ortswechsel möglich sein. Den Beleg bereitzustellen ist laut Ministerium eine Bringschuld des Betriebs. Erstellt und signiert wird er wie bisher von der Registrierkasse, unmittelbar beim Bezahlen.

Kannst du trotzdem Papier verlangen?

Ja. Das Gesetz sagt: Auf Verlangen muss der Betrieb einen ausgedruckten Beleg aushändigen. Das Finanzministerium legt das so aus, dass du den Papierbeleg gleich nach dem Bezahlen verlangen kannst oder nachträglich, spätestens bis Geschäftsschluss an dem Tag, an dem du bezahlt hast. Im zweiten Fall musst du den Einkauf beschreiben können: Betrag, Datum, Uhrzeit und was gekauft wurde.

Unverändert steht im selben Paragrafen auch die Pflicht der Kundschaft: Wer bezahlt, hat den Beleg entgegenzunehmen und mit aus dem Geschäft zu nehmen. Das Ministerium fordert ausdrücklich dazu auf, Belege mitzunehmen, ob auf Papier oder digital.

Was ändert sich für Betriebe im Bezirk?

Der digitale Beleg ist eine Möglichkeit, keine Pflicht – das Gesetz erlaubt ihn, der Papierbon bleibt zulässig. Wer elektronisch ausgibt, muss laut Finanzministerium die Art der Belegerteilung im Aufzeichnungssystem dokumentieren.

Dazu kommen Kontrollen. Das Amt für Betrugsbekämpfung legt laut der Aussendung des Ministeriums vom 29. September in den ersten Wochen einen Schwerpunkt auf die korrekte Weitergabe des digitalen Belegs, besonders in bargeldintensiven Branchen. Welche Branchen gemeint sind, nennt die Aussendung nicht.

Ein anderes Steuerthema, das jede Bestellung betrifft, erklären wir im Beitrag Paketsteuer: was Kunden in Österreich zahlen.

Digitaler Kassenbeleg auf einen Blick

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Recherchiert anhand der Presseaussendung und der Erläuterungen des Finanzministeriums sowie des Gesetzestexts von § 132a Bundesabgabenordnung im RIS.

Quellen (geprüft am 05.10.2026):
  1. Bundesministerium für Finanzen: Erleichterungen bei digitalen Rechnungen starten am 1. Oktober, Presseaussendung 29.9.2026, abgerufen am 5.10.2026
  2. Bundesministerium für Finanzen: Elektronischer Beleg und digitale Belegmitnahme ab 1. Oktober 2026, abgerufen am 5.10.2026
  3. RIS: Bundesabgabenordnung, § 132a, Fassung ab 1.10.2026, abgerufen am 5.10.2026

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