Paketsteuer: Was die 2,40 Euro an der Kasse bedeuten

Korrigiert am 4. Oktober 2026: Der Beitrag erklärte Bestellungen bei Betrieben aus dem Bezirk pauschal für steuerfrei. Das ist zu einfach – verkauft ein kleiner Betrieb über einen großen Online-Marktplatz, schuldet der Marktplatz die Steuer. Außerdem war die Umsatzschwelle unpräzise beschrieben: Es geht um die Versandhandelsumsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, nicht um den Gesamtumsatz.
Seit 1. Oktober 2026 gilt in Österreich die Paketsteuer. Wer bei großen Onlinehändlern bestellt, findet an der Kasse eine neue Zeile: bei Amazon 2,40 Euro pro Bestellung. Das Gesetz sieht zwei Euro vor, und geschuldet werden sie nicht von dir, sondern vom Händler.
Grundlage ist das Paketsteuergesetz, das der Nationalrat im Juli beschlossen hat. Das Finanzministerium rechnet mit rund 280 Millionen Euro im Jahr.
Wer die Steuer schuldet – und wer sie zahlt
Das sind zwei verschiedene Fragen, und sie werden leicht verwechselt.
Geschuldet wird die Steuer laut Finanzministerium vom Versandhändler. Läuft der Verkauf über einen Online-Marktplatz, schuldet sie der Marktplatz und nicht der einzelne Verkäufer – das Gesetz nennt das Plattformfiktion. Als Kundin oder Kunde schuldest du dem Finanzamt nichts.
Gezahlt wird sie trotzdem oft von dir. Der Händler darf die Kosten weitergeben, und laut ORF tun die betroffenen Unternehmen das auch. Amazon weist sie seit 1. Oktober als eigene Position an der Kasse aus und informiert seine Kundinnen und Kunden per E-Mail darüber. Ob ein anderer Händler das genauso macht, steht in seinen Preisangaben – nicht im Gesetz.
Warum bei Amazon 2,40 Euro statt zwei Euro stehen
Das Gesetz nennt zwei Euro. Gibt ein Händler diesen Betrag weiter, wird daraus ein Teil des Preises – und auf den Preis fällt Umsatzsteuer an. Zwei Euro plus 20 Prozent ergeben genau die 2,40 Euro, die bei Amazon auf der Rechnung stehen.
Die 2,40 Euro sind also kein gesetzlicher Betrag, sondern das Ergebnis einer Entscheidung: Amazon gibt die Steuer weiter und verrechnet sie samt Umsatzsteuer. Ein Händler, der sie nicht weitergibt, verlangt nichts extra.
Bei welchen Händlern sie anfällt
Entscheidend ist eine Umsatzschwelle, und sie ist enger gefasst, als es auf den ersten Blick wirkt: Betroffen ist ein Versandhändler, dessen Versandhandelsumsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Millionen Euro überschritten haben. Nicht der Gesamtumsatz zählt, sondern der Umsatz aus dem Versandhandel – und die Grenze liegt über 100 Millionen, nicht bei 100 Millionen.
Wie viele Unternehmen das betrifft, ist keine gesetzliche Festlegung. Der ORF nennt 16 betroffene Unternehmen und beruft sich dabei auf den Handelsverband; genannt werden Amazon, Temu, Zalando, eBay, Otto, AliExpress, Mediamarkt, Apple, IKEA und Shein.
Was das für den Einkauf in der Region heißt
Bestellst du direkt bei einem kleineren Betrieb aus dem Bezirk, fällt die Paketsteuer nicht an – vorausgesetzt, dieser Betrieb überschreitet die Umsatzschwelle nicht. Das wird bei einem regionalen Händler kaum der Fall sein.
Anders liegt es, wenn derselbe Betrieb über einen großen Online-Marktplatz verkauft. Dann werden die Umsätze dem Marktplatz zugerechnet, und überschreitet dieser die Grenze, schuldet er die Steuer für jede Zustellung – auch für die kleinen Händler auf seiner Plattform. Entscheidend ist also nicht, wie groß der Händler ist, sondern über welchen Weg du kaufst.
Häufige Fragen
Zahle ich die Steuer jetzt als Konsument extra?
Gegenüber dem Finanzamt nicht – dort schuldet sie der Händler. Gibt er sie weiter, zahlst du sie als Teil des Rechnungsbetrags. Bei Amazon ist das der Fall; die Position steht dort vor dem Abschluss der Bestellung.
Fällt sie pro Paket oder pro Bestellung an?
Das darf der Händler wählen: Das Gesetz erlaubt zwei Euro je Paket oder zwei Euro je Bestellung. Amazon hat sich für die Bestellung entschieden – unabhängig davon, wie viele Artikel bestellt werden und in wie vielen Paketen sie ankommen.
Bekomme ich die 2,40 Euro bei einer Rücksendung zurück?
Beim Finanzamt bleibt die Steuer liegen. Das Finanzministerium stellt in seinen FAQ ausdrücklich fest: Wurde ein Paket erfolgreich zugestellt, kann die Paketsteuer nachträglich nicht mehr wegfallen.
Daraus folgt aber noch nicht, dass dir der weitergegebene Betrag nicht zusteht. Trittst du innerhalb der Frist von einem Kauf im Internet zurück, sind nach dem gesetzlichen Rücktrittsrecht grundsätzlich alle vom Unternehmer erhaltenen Zahlungen zu erstatten – die Arbeiterkammer erklärt die Einzelheiten dazu. Wie Amazon konkret abrechnet, insbesondere bei einer Teilrücksendung, ließ sich bis zum Erscheinen dieses Beitrags nicht belegen: Die Positionsseite verweist auf eine eigene Hilfeseite, die beim Abruf nicht auslesbar war. Diese Frage bleibt hier offen – im Zweifel lohnt die Nachfrage beim Händler.
Gilt sie auch, wenn ich im Geschäft abhole?
Nein. Abholungen im Geschäftslokal, also Click & Collect, sind ausgenommen – dabei wird nichts versendet. Die Steuer knüpft an die Zustellung eines Pakets an.
Und bei Bestellungen aus China?
Entscheidend ist nicht das Herkunftsland, sondern ob der Händler oder der Marktplatz die Umsatzschwelle überschreitet. Temu, AliExpress und Shein gehören laut ORF zu den betroffenen Unternehmen.
Was ist mit Zeitungen und Essenslieferungen?
Zeitungen, Zeitschriften und Kataloge sind nur dann betroffen, wenn sie als Postpaket verpackt verschickt werden. Essenslieferungen fallen in der Regel heraus, weil die Verpackung nicht die eines Pakets ist. Ausgenommen sind außerdem Verkäufe zwischen Privatpersonen und Geschäfte zwischen Unternehmen.
Was noch offen ist
Der Handelsverband lehnt die Abgabe ab und erwartet Umsatzrückgänge. Mehrere Händler wollen sie laut ORF rechtlich bekämpfen. Ob und wie das ausgeht, ist offen – bis dahin gilt sie.
- In Kraft seit 1. Oktober 2026 (Paketsteuergesetz)
- 2 Euro je Paket oder je Bestellung, nach Wahl des Händlers
- 2,40 Euro, wenn der Händler sie samt Umsatzsteuer weitergibt – so hält es Amazon
- Betroffen: Versandhändler mit mehr als 100 Millionen Euro Versandhandelsumsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr
- Bei Verkauf über einen Online-Marktplatz schuldet der Marktplatz die Steuer
- Laut ORF unter Berufung auf den Handelsverband 16 betroffene Unternehmen
- Erwartete Einnahmen: rund 280 Millionen Euro im Jahr
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Recherchiert anhand der Kurzdarstellung und der FAQ des Finanzministeriums zum Paketsteuergesetz, der Berichterstattung des ORF, einer Kundeninformation von Amazon, die der Redaktion vorliegt, und der Verbraucherinformation der Arbeiterkammer zum Rücktrittsrecht. Der Text ist maschinell aus den unten genannten Quellen entstanden und von der Redaktion noch nicht nachgelesen.