E-Mopeds brauchen jetzt Kennzeichen und Führerschein

Redaktion badenliefert.at
Symbolbild: ein Elektro-Moped am Rand einer Landstraße, daneben eine Fahrradmarkierung auf dem Asphalt, dahinter eine Allee im Herbstlicht
Symbolbild · Symbolbild, erstellt mit KI (gpt-image-2.5-flare), Byte Media GmbH
Berichtigung

Korrigiert am 4. Oktober 2026: Die Handlungsliste empfahl, die Sattelhöhe selbst zu messen. Das ist kein geeigneter Test – der R-Punkt ist ein vom Hersteller festgelegter Bezugspunkt und nicht die Oberkante des Sattels; der ÖAMTC warnt ausdrücklich davor, ihn mit dem Maßband zu bestimmen. Außerdem war die Aussage zu Tretunterstützung zu weit gefasst: Ein E-Bike bleibt nur innerhalb der Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen ein Fahrrad.

Seit 1. Oktober 2026 sind E-Mopeds in Österreich keine Fahrräder mehr, sondern Kraftfahrzeuge. Wer eines fährt, braucht Zulassung, Kennzeichen, Führerschein, eine Kfz-Haftpflichtversicherung und einen Helm – und darf nicht mehr auf den Radweg.

Darauf weist die Marktgemeinde Oberwaltersdorf ihre Bürgerinnen und Bürger hin. Die Änderung gilt österreichweit und trifft Fahrzeuge, die bis zuletzt wie Fahrräder behandelt wurden.

Welche Fahrzeuge überhaupt gemeint sind

Entscheidend ist nicht die Marke und nicht der Preis, sondern die Bauart. Als E-Moped gilt laut der amtlichen Information des Bundes ein elektrisch betriebenes zweirädriges Kleinkraftrad der Klasse L1e-B mit Sitz oder Sitzbank.

Maßgeblich ist dabei die Sitzhöhe – und zwar in einer sehr genauen Form: Liegt der R-Punkt wenigstens einer Sitzposition mehr als 540 Millimeter über dem Boden, ist das Fahrzeug ein E-Moped. Liegt er bei 540 Millimetern oder darunter, ist es keines.

Warum du den R-Punkt nicht selbst ausmessen kannst

Der R-Punkt ist kein Punkt, den man sieht. Er ist ein vom Hersteller festgelegter technischer Bezugspunkt der Sitzposition – nicht die Oberkante des Sattels, nicht die Stelle, auf der man sitzt.

Auf die Frage, ob man ihn selbst bestimmen kann, antwortet der ÖAMTC deshalb knapp: „Nein, jedenfalls nicht einfach mit einem Maßband.“ Wo der R-Punkt liegt, steht in den Fahrzeugunterlagen. Fehlen sie, hilft eine Anfrage beim Hersteller oder Importeur. Ein Maßband am Sattel ersetzt diese Angabe nicht – und ein daraus abgeleiteter Schluss ist keine Grundlage für eine Zulassung.

Wo die Grenze zwischen E-Bike und E-Moped verläuft

Betroffen sind zwei Bauarten: Fahrzeuge ohne Pedalantrieb, und Fahrzeuge mit Pedalen, deren Motor sich auch ohne Treten über einen Gashebel oder Gasgriff aktivieren lässt.

Ein klassisches E-Bike mit Tretunterstützung bleibt ein Fahrrad – aber nicht allein deshalb, weil getreten werden muss. Dazu müssen auch die Grenzen eingehalten werden, die das Kraftfahrgesetz für die Gleichstellung mit dem Fahrrad zieht: höchstens 25 km/h Bauartgeschwindigkeit und höchstens 250 Watt Nenndauerleistung. Wer diese Werte überschreitet, fährt kein Fahrrad mehr, auch wenn er tritt.

Diese 25 km/h und 250 Watt sind nicht zu verwechseln mit den Werten der Fahrzeugklasse L1e-B. Die reicht nach Auskunft des ÖAMTC bis 45 km/h und bis vier Kilowatt Dauerleistung – das ist der äußere Rahmen der Klasse, in die ein E-Moped fällt, nicht die Grenze zum Fahrrad.

Schiebehilfe und Anfahrhilfe sind erlaubt

Eine Ausnahme ist wichtig, weil sie viele Räder betrifft: Ein E-Bike mit Schiebe- oder Anfahrhilfe, die rein elektrisch bis Schrittgeschwindigkeit unterstützt, gilt weiterhin als Fahrrad – vorausgesetzt, die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen werden eingehalten. Dass sich das Rad ein kurzes Stück ohne Treten bewegt, macht aus einem regelkonformen E-Bike also noch kein E-Moped.

Fünf Pflichten, die jetzt gelten

Aus der Einstufung als Kraftfahrzeug folgt ein ganzes Bündel an Pflichten. Verlangt werden eine Zulassung samt Kennzeichentafel, eine Kfz-Haftpflichtversicherung, die Begutachtungsplakette – im Volksmund das Pickerl –, eine Lenkberechtigung mindestens der Klasse AM und ein Helm.

Die Klasse AM ist im Führerschein der Klasse B bereits enthalten; wer einen Autoführerschein hat, braucht also keine zusätzliche Prüfung. Wer keinen hat, braucht eine – das ist der Punkt, der im Alltag am häufigsten übersehen wird.

Beim Versicherungsschutz weist der ÖAMTC ausdrücklich darauf hin, dass eine Haushaltsversicherung nicht genügt. Nötig ist eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung, wie sie auch ein Moped mit Verbrennungsmotor braucht.

Warum der Radweg jetzt tabu ist

Die Folge, die im Alltag am meisten auffällt, ist das Radwegverbot: Mit einem E-Moped darf nicht mehr auf Radwegen, Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen gefahren werden. Wer bisher den Radweg benutzt hat, muss auf die Fahrbahn wechseln. Das gilt auch dort, wo ein Radweg parallel zur Straße verläuft.

Keine Ausnahme für ältere Fahrzeuge

Eine Übergangsregelung für Fahrzeuge, die schon länger in Gebrauch sind, gibt es nicht. Die Pflichten gelten nach Auskunft des ÖAMTC unabhängig vom Kaufzeitpunkt.

Für die Zulassung braucht es das COC-Papier des Herstellers, die EU-Übereinstimmungsbescheinigung. Fehlt es, ist eine Einzelgenehmigung beim zuständigen Amt der Landesregierung nötig. Das ist kein Formalschritt, der sicher gelingt: Die Behörde prüft, ob das Fahrzeug die Anforderungen der EU-Verordnung 168/2013 erfüllt. Zuerst ist deshalb zu klären, ob das Fahrzeug überhaupt genehmigungsfähig ist – erst danach lohnt der Aufwand.

Was jetzt zu tun ist

  1. Fahrzeugklasse und R-Punkt in den Unterlagen nachsehen. Fährt das Fahrzeug ohne Treten? Welche Klasse und welchen R-Punkt gibt der Hersteller an? Fehlen die Angaben, beim Hersteller oder Importeur nachfragen – die gemessene Sattelhöhe reicht für die Einstufung nicht aus.
  2. Lenkberechtigung prüfen. Die Klasse AM ist in der Klasse B enthalten. Wer keinen Führerschein hat, braucht einen.
  3. COC-Papier suchen. Fehlt es, zuerst beim Amt der Landesregierung klären, ob eine Einzelgenehmigung überhaupt möglich ist.
  4. Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen – die Haushaltsversicherung reicht nicht.
  5. Zulassung und Kennzeichen beantragen, Begutachtungsplakette nicht vergessen.
  6. Helm tragen und die Fahrbahn benutzen, nicht den Radweg.
Die Zahlen, auf die es ankommt

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So entstand dieser Beitrag

Recherchiert anhand der Mitteilung der Marktgemeinde Oberwaltersdorf, der amtlichen Information auf oesterreich.gv.at, der Information des Mobilitätsministeriums und der Rechtsauskunft des ÖAMTC. Der Text ist maschinell aus den unten genannten Quellen entstanden und von der Redaktion noch nicht nachgelesen.

Quellen (geprüft am 04.10.2026):
  1. Marktgemeinde Oberwaltersdorf: „Neue Regeln E-Mopeds 2026“
  2. oesterreich.gv.at: E-Moped
  3. Bundesministerium für Mobilität: E-Mopeds – neue Regeln
  4. ÖAMTC: E-Moped – neue Regeln ab 1. Oktober 2026

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