Wann die Polizei das Auto gleich mitnimmt

Am 6. und 7. Oktober 2026 hat die Landespolizeidirektion Niederösterreich zwei Anzeigen wegen stark überhöhter Geschwindigkeit veröffentlicht. Beide Lenker verloren den Führerschein auf der Stelle. Nur bei einem der beiden blieb auch das Auto stehen. Der Unterschied ist kein Ermessen der Beamten vor Ort, sondern eine Zahl, die im Gesetz steht.
Die beiden Fälle
Auf der A 4 bei Bruck an der Leitha maßen Beamte der Autobahnpolizeiinspektion Schwechat am 7. Oktober gegen 08:05 Uhr einen Pkw mit 177 km/h statt der erlaubten 100. Der 39-jährige slowakische Lenker wurde angehalten. Ihm wurde der Führerschein vorläufig abgenommen — und das Fahrzeug vorläufig beschlagnahmt.
Einen Tag zuvor, am 6. Oktober gegen 15:05 Uhr, maß die Polizeiinspektion Ottenschlag auf der LB 36 im Freiland einen Pkw mit 159 km/h statt 100. Am Steuer saß ein 17-Jähriger mit Probeführerschein. Auch ihm wurde der Führerschein vorläufig abgenommen und die Weiterfahrt untersagt. Sein Auto blieb, wo es war — beschlagnahmt wurde es nicht.
Beide Male ging die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Beide Male ist bisher nichts entschieden: Eine Anzeige ist kein Urteil, und was am Ende herauskommt, legt die Behörde fest, nicht die Polizei.
Elf Stundenkilometer entscheiden
Der erste Lenker war 77 km/h zu schnell, der zweite 59. Dazwischen verläuft eine Grenze, die seit 1. März 2024 gilt. Sie steht in § 99a der Straßenverkehrsordnung und lautet: Die Organe der Straßenaufsicht haben ein Fahrzeug vorläufig zu beschlagnahmen, wenn mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit
- im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder
- außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h
überschritten hat. „Haben“ heißt: Es ist kein Spielraum. Wer die Schwelle reißt, dessen Fahrzeug bleibt stehen. Wer darunter bleibt, fährt weiter — ohne Führerschein, aber mit dem Auto.
Die A 4 und die LB 36 liegen beide außerhalb des Ortsgebiets, es gilt also dieselbe Schwelle von 70. Mit 77 lag der eine Fall darüber, mit 59 der andere darunter. Der Abstand zwischen beiden Entscheidungen beträgt genau elf Stundenkilometer.
Was danach passiert
Die vorläufige Beschlagnahme ist nicht das Ende. Die Polizei muss sie der Behörde unverzüglich anzeigen, und die Behörde muss den Eigentümer verständigen — der muss nicht der Lenker sein. Erlassen die Behörden nicht binnen zwei Wochen einen Beschlagnahmebescheid, erlischt die vorläufige Beschlagnahme und das Fahrzeug kommt zurück.
Für den Bescheid selbst (§ 99b StVO) sind die Hürden höher. Die Behörde verfügt die Beschlagnahme, wenn das zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint, und zwar entweder
- bei mehr als 60 beziehungsweise 70 km/h über dem Limit, und dem Lenker wurde in den letzten vier Jahren schon einmal die Lenkberechtigung entzogen, oder
- bei mehr als 80 km/h im Ortsgebiet beziehungsweise 90 km/h außerhalb — dann genügt die Fahrt allein.
Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der letzte Schritt wäre der Verfall nach § 99c StVO: Das Fahrzeug geht in fremdes Eigentum über, wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten.
Die Bestimmungen über die Beschlagnahme sind befristet — § 99a und § 99b treten mit 30. September 2027 außer Kraft, sofern der Gesetzgeber sie nicht verlängert.
Was es kostet
Unabhängig vom Fahrzeug staffelt § 99 StVO die Geldstrafen nach dem Ausmaß der Überschreitung:
- mehr als 30 km/h über dem Limit: 200 bis 5.000 Euro (Abs. 2d)
- mehr als 40 im Ortsgebiet, mehr als 50 außerhalb: 400 bis 6.000 Euro (Abs. 2e)
- mehr als 60 im Ortsgebiet, mehr als 70 außerhalb: 500 bis 7.500 Euro (Abs. 2f)
Der Fall auf der A 4 fällt damit in die oberste Stufe, der Fall bei Ottenschlag in die mittlere. Dazu kommt in beiden Fällen der Entzug der Lenkberechtigung, über den die Behörde gesondert entscheidet.
Was das auf den Straßen hier bedeutet
Die Regel gilt in ganz Österreich, also auch auf jeder Straße im Bezirk. Übersetzt auf die Tempolimits, die man hier tatsächlich vorfindet, liegt die Schwelle für die vorläufige Beschlagnahme bei:
- im Ortsgebiet (50 km/h erlaubt): ab mehr als 110 km/h
- auf Freilandstraßen (100 km/h): ab mehr als 170 km/h
- auf der Autobahn, wo 130 km/h erlaubt sind: ab mehr als 200 km/h
Das sind die Werte für die Beschlagnahme durch die Polizei vor Ort. Die oben genannten Strafrahmen greifen deutlich früher: im Ortsgebiet ab 81 km/h, weil dort die Überschreitung erstmals mehr als 30 km/h beträgt. Wer weniger stark zu schnell fährt, wird ebenfalls gestraft — nur nach anderen Bestimmungen und mit niedrigeren Beträgen.
Die beiden Anzeigen stammen nicht aus dem Bezirk Baden, sondern aus Bruck an der Leitha und aus dem Bezirk Zwettl. Die Bestimmung, nach der sie behandelt werden, ist dieselbe.
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Mehr aus unserer Redaktion
Grundlage sind zwei Presseaussendungen der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 7. Oktober 2026 sowie der Wortlaut der §§ 99, 99a, 99b und 99c der Straßenverkehrsordnung in der tagesaktuellen Fassung des Rechtsinformationssystems des Bundes. Die Umrechnung der Schwellenwerte auf die hier geltenden Tempolimits ist eine eigene Anwendung der Bestimmung, keine Angabe der Polizei.
- Landespolizeidirektion Niederösterreich: Exzessive Geschwindigkeitsüberschreitung auf der A 4 – Fahrzeugbeschlagnahme (Aussendung 7.10.2026, 11:05 Uhr)
- Landespolizeidirektion Niederösterreich: Exzessive Geschwindigkeitsüberschreitung im Bezirk Zwettl (Aussendung 7.10.2026, 08:17 Uhr)
- StVO 1960 § 99a – Vorläufige Beschlagnahme (Rechtsinformationssystem des Bundes)
- StVO 1960 § 99b – Beschlagnahme
- StVO 1960 § 99c – Verfall
- StVO 1960 § 99 – Strafbestimmungen, Fassung BGBl. I Nr. 62/2026



