Schnee auf dem Gehsteig: Wer in Baden räumen muss
Wer im Ortsgebiet ein Haus oder ein verbautes Grundstück an einem Gehsteig besitzt, muss diesen im Winter räumen und bei Glätte streuen, und zwar von 6 bis 22 Uhr. So steht es in § 93 der Straßenverkehrsordnung. In Baden kommt eine Besonderheit dazu: Salz ist auf Gehsteigen verboten.
Wer räumen muss und wie weit
Die Pflicht trifft laut Straßenverkehrsordnung die Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet. Ausgenommen sind nur unverbaute Grundstücke, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Zu räumen sind Gehsteige und Gehwege, die nicht mehr als drei Meter von der Liegenschaft entfernt sind, und zwar entlang der ganzen Grundstücksgrenze, samt Stiegen, die im Zug des Gehwegs liegen. Gibt es keinen Gehsteig, gilt die Pflicht für einen ein Meter breiten Streifen am Straßenrand. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteig ist es ein Meter entlang der Hausfront.
Die Zeit von 6 bis 22 Uhr heißt: Wer um sieben Uhr früh am Haus vorbeigeht, soll einen geräumten und gestreuten Weg vorfinden. Schneit es tagsüber weiter, muss nachgeräumt werden. Die Behörde kann Zeiten und Flächen per Verordnung einschränken, das ist aber die Ausnahme.
Auch das Dach gehört dazu
Schneewächten und Eiszapfen an Dächern, die zur Straße hin liegen, müssen die Eigentümer ebenfalls entfernen lassen. Während der Arbeit darf niemand gefährdet werden, wenn nötig wird der Gehsteig kurz abgesperrt oder gekennzeichnet. Wasserablaufgitter und Rinnsale dürfen nicht zugeschüttet werden. Schnee vom eigenen Grund auf die Fahrbahn zu schieben ist ohne Bewilligung der Behörde nicht erlaubt.
Mieter, Hausverwaltung, Firma
Die Pflicht lässt sich vertraglich übertragen, etwa an eine Hausverwaltung, einen Winterdienst oder per Mietvertrag. Dann tritt laut Gesetz derjenige an die Stelle des Eigentümers, der die Aufgabe übernommen hat. Wer zur Miete wohnt, sieht also am besten im Vertrag oder in der Hausordnung nach, ob das Räumen dort geregelt ist.
In Baden Splitt statt Salz
Die Straßenverkehrsordnung schreibt allgemein vor, dass Baumscheiben und Grünflächen beim Salzstreuen auszusparen sind. Baden geht weiter: Seit 1985 verbietet eine Auftaumittelverordnung der Stadt das Salzstreuen auf Gehsteigen. Im vergangenen Winter kündigte die Stadtgemeinde an, stärker zu kontrollieren, und nannte gewerbliche Winterdienste als häufige Verursacher. Empfohlen wird Splitt, er wirkt laut Stadt auch bei Nieselregen und um den Gefrierpunkt sofort und wird nicht in die Baumscheiben geschwemmt. Salz schadet laut Stadt Bäumen, Fassaden und Schuhen und kann Hundepfoten verätzen. Was nach dem Spaziergang hilft, steht im Beitrag über Hundepfoten, Streusalz und Eis.
Im Winter 2025/26 standen bei 22 Wertstoffinseln und in der Hochstraße Splittboxen, aus denen alle kostenlos Streusplitt nehmen konnten. Ob es sie heuer wieder gibt, sagt der Bauhof der Stadt. In anderen Gemeinden lohnt ein Anruf am Gemeindeamt, ob es Streugut oder eigene Regeln gibt. Wer gerade auch das Auto winterfit macht, findet die Fristen im Beitrag zur Winterreifenpflicht ab 1. November.
Räumpflicht nach § 93 StVO
- Wer: Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet
- Wann: 6 bis 22 Uhr, bei Schnee und Glatteis
- Wo: Gehsteig bis 3 m vom Grundstück, sonst 1 m Straßenrand
- Dach: Schneewächten und Eis zur Straße entfernen
- Baden: kein Salz auf Gehsteigen, Splitt verwenden
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Mehr aus unserer Redaktion
Recherchiert anhand des Gesetzestexts von § 93 StVO im RIS und der Information der Stadtgemeinde Baden zum Salzstreuverbot.
- RIS: § 93 Straßenverkehrsordnung 1960, Pflichten der Anrainer, Fassung ab 1.10.2022, abgerufen 31.10.2026
- Stadtgemeinde Baden: Warum das Streuen von Salz auf Gehsteigen in Baden verboten ist (2025), abgerufen 31.10.2026
- Titelfoto: Anton-kurt, Wikimedia Commons, gemeinfrei (Hinweisschild an der Augartenmauer, Wien)

