Arbeitslosengeld bei kleinem Lohn: VwGH korrigiert AMS

Redaktion badenliefert.at
Symbolbild: Taschenrechner, eine Hand mit Kugelschreiber und ein Blatt mit Zahlenkolonnen
Symbolbild · Foto: Dave Dugdale, Wikimedia Commons, CC BY-SA 2.0

Das AMS hat beim Arbeitslosengeld für Menschen mit kleinem Einkommen einen zu hohen Abzug angesetzt. So hat es der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) am 3. Juli 2026 in einem Einzelfall entschieden, bekannt wurde das Urteil am 20. Oktober durch einen Bericht der „Presse“. Ob das AMS andere Bezüge neu berechnet, ist noch nicht entschieden.
Stand: 20. Oktober 2026, 15:03 Uhr

Was der Verwaltungsgerichtshof entschieden hat

Geklagt hat eine Angestellte aus Oberösterreich. Das AMS Linz sprach ihr ab 2. Jänner 2022 Arbeitslosengeld von 21,09 Euro am Tag zu. Ihr laufendes Bruttogehalt im maßgeblichen Zeitraum lag bei 1.123,86 Euro im Monat. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Berechnung am 2. Oktober 2023, die Frau ging zum Höchstgericht.

Zum Verständnis: Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes ist laut AMS 55 Prozent eines errechneten Nettoeinkommens. Dafür zieht das AMS vom Brutto bestimmte Sozialabgaben und die Lohnsteuer ab. Beim Beitrag zur Arbeitslosenversicherung rechnete es mit dem vollen Satz von 3 Prozent, obwohl Beschäftigte mit niedrigem Einkommen seit einer Gesetzesänderung 2008 weniger oder gar nichts zahlen. Das errechnete Netto fiel dadurch kleiner aus, und mit ihm das Arbeitslosengeld.

Der VwGH hob das Urteil auf (Geschäftszahl Ra 2023/08/0148). Abzuziehen sei der Beitragssatz, der für die jeweilige Höhe der Beitragsgrundlage tatsächlich gilt. Dass der Gesetzgeber 2008 etwas anderes wollte, stehe nur in den Erläuterungen, nicht im Gesetz. Die Entscheidung des Höchstgerichts ist endgültig, über die Höhe ihres Arbeitslosengeldes muss jetzt das Bundesverwaltungsgericht neu entscheiden. Laut „Presse“ geht es in ihrem Fall um knapp 20 Euro im Monat.

Wen das Urteil betreffen kann

In Frage kommen Menschen, die Arbeitslosengeld beziehen oder bezogen haben und vorher so wenig verdient haben, dass für sie ein ermäßigter oder gar kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag galt. Die Grenzen ändern sich jedes Jahr. 2026 entfällt der Beitrag laut „Presse“ bis 2.225 Euro brutto im Monat, bis 2.630 Euro gelten ermäßigte Sätze; für frühere Jahre gelten andere Werte. Wer über diesen Grenzen lag, zahlte den vollen Beitrag; an dieser Berechnung ändert das Urteil nichts.

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Ob sich die Entscheidung auch auf die Notstandshilfe auswirkt, ist offen. Die „Presse“ geht davon aus, eine Bestätigung von AMS oder Ministerium dazu gibt es nicht.

Was noch offen ist

Das Sozialministerium sagte der „Presse“, die Rechtsfolgen würden „derzeit analysiert“. Die Vorgaben zur Umsetzung sollen dem AMS „ehestmöglich übermittelt“ werden. Ob das AMS bestehende Fälle von sich aus prüft, wie weit es zurückrechnet und ob es Nachzahlungen gibt, steht damit noch nicht fest.

Was du jetzt prüfen kannst

Ob ein solcher Schritt in deinem Fall etwas bringt, hängt vom früheren Einkommen und vom Bezugszeitraum ab. Eine Nachzahlung ist damit nicht zugesagt. Das klärst du am besten in einer Beratung, bevor du etwas einbringst.

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Recherchiert anhand des VwGH-Erkenntnisses Ra 2023/08/0148 im RIS, der Berichte von Presse, Krone und Heute sowie der Informationsseiten von AMS und Arbeiterkammer; Stand 20. Oktober 2026, 15:03 Uhr.

Quellen (geprüft am 20.10.2026):
  1. Verwaltungsgerichtshof: Erkenntnis vom 3.7.2026, Ra 2023/08/0148 (RIS)
  2. Die Presse: Arbeitslosengeld: AMS zahlt Kleinverdienern zu wenig aus (20.10.2026)
  3. Kronen Zeitung: AMS zahlte zu wenig (20.10.2026)
  4. Heute: Bericht zum VwGH-Urteil mit Entscheidungsdatum (20.10.2026)
  5. AMS: Arbeitslosengeld, Berechnung des Grundbetrags
  6. Arbeiterkammer: Arbeitslosengeld
  7. Arbeiterkammer: Negativer AMS-Bescheid (Mitteilung, Feststellungsbescheid, Berichtigung)
  8. AK Niederösterreich: Bezirksstelle Baden (Kontakt, abgerufen 20.10.2026)
  9. AMS: Geschäftsstelle Baden (Kontakt, abgerufen 20.10.2026)
  10. Titelfoto: Dave Dugdale, Wikimedia Commons, CC BY-SA 2.0

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