Steuertipps zum Jahreswechsel: Frühstück in Baden
Beim nächsten Stadtmarketing-Frühstück in Baden geht es am 11. November um Steuertipps zum Jahreswechsel. Bei drei Punkten zählt der 31. Dezember, und die lassen sich schon vorher im Gesetz nachlesen.
Frühstück mit Steuerberatern im At the Park
Der Verein Stadtmarketing Baden lädt am Mittwoch, 11. November, von 7:30 bis 9 Uhr ins Hotel At the Park am Kaiser-Franz-Ring 5. Thema des Stadtmarketing-Frühstücks sind „Steuertipps zum Jahreswechsel“, zu Gast sind Harald Schachl von der Badener Kanzlei Pfeilgrau Steuerberatung und Elisabeth Bubla. Wer teilnehmen kann und ob ein Beitrag anfällt, erfährt man beim Stadtmarketing unter 0664 45 34 259 oder office@stadtmarketing-baden.at.
Arbeitnehmerveranlagung: 2021 nur noch bis Jahresende
Wer nicht ohnehin eine Steuererklärung abgeben muss, kann beim Finanzamt eine Veranlagung beantragen, etwa um Werbungskosten oder Sonderausgaben nachträglich geltend zu machen. Laut § 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes muss dieser Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des betreffenden Jahres gestellt werden. Für das Jahr 2021 endet die Frist damit am 31. Dezember 2026.
Was bis 31. Dezember bezahlt ist, zählt für heuer
Für Ausgaben gilt nach § 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes: Sie werden für das Kalenderjahr abgesetzt, in dem sie bezahlt wurden. Eine absetzbare Ausgabe, die am 30. Dezember überwiesen wird, zählt also für 2026, dieselbe Zahlung am 2. Jänner erst für 2027. Für Betriebe gelten bei der Gewinnermittlung teils andere Regeln.
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Gewinnfreibetrag: Investitionen im selben Jahr
Wer betriebliche Einkünfte hat, kann einen Teil des Gewinns steuerfrei stellen. Laut Wirtschaftskammer steht für Gewinne bis 33.000 Euro ein Grundfreibetrag von 15 Prozent automatisch zu, höchstens 4.950 Euro. Wer mehr verdient, kann einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, aber nur, wenn im selben Kalenderjahr begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft werden. Für 2026 heißt das: bis 31. Dezember. Nicht begünstigt sind unter anderem gebrauchte Wirtschaftsgüter, die meisten Pkw und Kombis sowie geringwertige Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro, wenn sie sofort abgeschrieben werden.
Ob sich das im Einzelfall rechnet, klärt die Steuerberatung.
Auf einen Blick
- Stadtmarketing-Frühstück „Steuertipps zum Jahreswechsel“: Mi 11.11., 7:30–9 Uhr, Hotel At the Park, Kaiser-Franz-Ring 5, Baden
- Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2021: bis 31.12.2026 (§ 41 Abs. 2 EStG)
- Ausgaben zählen im Jahr der Zahlung (§ 19 Abs. 2 EStG)
- Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Anschaffung im selben Kalenderjahr
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Recherchiert anhand der Ankündigung des Vereins Stadtmarketing Baden, des Einkommensteuergesetzes im RIS und der Gewinnfreibetrag-Information der Wirtschaftskammer. Keine Steuerberatung im Einzelfall. Gelesen und freigegeben am 27.10.2026 von leokobes.
- Verein Stadtmarketing Baden: Stadtmarketing Frühstück 11.11.2026, abgerufen 25.10.2026
- RIS: Einkommensteuergesetz 1988, § 41 (Antragsveranlagung), abgerufen 25.10.2026
- RIS: Einkommensteuergesetz 1988, § 19 (Zufluss und Abfluss), abgerufen 25.10.2026
- Wirtschaftskammer Österreich: Gewinnfreibetrag – FAQ, abgerufen 25.10.2026
- Firmenbuch (evi.gv.at): Pfeilgrau Steuerberatung GmbH, abgerufen 25.10.2026
- Titelfoto (Symbol): jakeandlindsay, Wikimedia Commons, CC BY 2.0