VfGH kippt „Erste Lage“: was das für Thermenwein heißt

Redaktion badenliefert.at
Symbolbild: herbstliche Weingartenreihen am Waldrand mit einem Holzpflock in der Mitte
Symbolbild, erstellt mit KI (gpt-image-2.5-flare), Byte Media GmbH

Der Verfassungsgerichtshof hat die Regel gekippt, nach der Weinrieden als „Erste Lage“ oder „Große Lage“ eingestuft werden sollten. Betroffen ist auch die Thermenregion, deren DAC-System seit dem Jahrgang 2023 eigene Riedenweine kennt.

Mit dem Erkenntnis vom 5. Oktober 2026, veröffentlicht am 15. Oktober, hebt der Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Paragrafen 1a der Weinbezeichnungsverordnung als gesetzwidrig auf. Beantragt hatten das 26 Weinbauern mit Weingütern verschiedener Größe und Lage in Österreich. Der Landwirtschaftsminister muss die Aufhebung unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundmachen; laut VfGH tritt die Bestimmung am Tag danach außer Kraft.

Was die aufgehobene Regel vorsah

Seit 2023 durften die Begriffe „Erste Lage“ und „Große Lage“ nur auf DAC-Weinen stehen – und nur, wenn die Riede vorher klassifiziert war. Den Vorschlag dazu sollte das Regionale Weinkomitee des Weinbaugebiets ausarbeiten, mit einem Dokument je Riede über historische Bedeutung, Boden, Klima, Vermarktung und Weinmenge. Beschließen sollte das Nationale Weinkomitee, ein Branchenverband, danach legte der Minister die Riede per Verordnung fest. Eine klassifizierte Riede durfte höchstens 35 Hektar groß sein, „Große Lage“ setzte fünf Jahre als „Erste Lage“ voraus.

Der Haken laut VfGH: Lehnte das Komitee ab oder blieb es untätig, konnte der Minister weder selbst klassifizieren noch jemand anderen beauftragen. Damit habe das Komitee nicht die Rolle eines Sachverständigen, sondern die einer Behörde. Für eine solche Übertragung hoheitlicher Befugnisse fehle im Weingesetz 2009 die Grundlage, und das Komitee unterliege weder Weisungen noch Aufsicht des Ministers.

Warum das die Thermenregion betrifft

Die Einstufung kam nur für Weinbaugebiete in Frage, deren DAC-Regeln die drei Stufen Gebietswein, Ortswein und Riedenwein kennen. Die Thermenregion hat sie seit der DAC-Verordnung von 2023. Als Riedenwein zugelassen sind dort Rotgipfler, Zierfandler, Weißburgunder, Chardonnay, Blauer Burgunder und St. Laurent, mit mindestens 12,5 Volumprozent und höchstens 6.000 Kilogramm Trauben je Hektar.

Im Bezirk Baden liegen mehrere der Ortswein-Gemeinden: Pfaffstätten und Traiskirchen gehören zum Bereich Gumpoldskirchen, Tattendorf, Oeynhausen, Trumau, Teesdorf, Oberwaltersdorf, Blumau, Günselsdorf und Schönau zum Bereich Tattendorf, dazu Bad Vöslau, Kottingbrunn und Berndorf. Ob das Regionale Weinkomitee Thermenregion schon an einer Klassifizierung gearbeitet hat, steht weder in der Mitteilung noch im Erkenntnis.

Was sich für Weinkäufer jetzt ändert

Vorerst wenig. Laut der Stellungnahme des Ministeriums im Verfahren war bis dahin noch keine Riede klassifiziert; einzelne Regionale Weinkomitees steckten in Ersterhebungen. Weine mit den Begriffen „Erste Lage“ oder „Große Lage“ nach staatlicher Einstufung gab es also nicht am Markt. Was Kundinnen und Kunden bisher unter diesen Namen kannten, stammt aus privaten Klassifizierungen von Vereinen wie den Österreichischen Traditionsweingütern, die dafür eigene Wort-Bild-Marken geschaffen haben.

Wer eine Flasche aus dem Bezirk mit einem Riedennamen kauft, findet ihn dort weiterhin: Laut Ministerium behalten Weine aus nicht klassifizierten Rieden ihre Riedenbezeichnung wie bisher. Wie das staatliche System neu geregelt wird, ist offen; die Mitteilung des VfGH nennt dazu nichts.

Das Erkenntnis in Zahlen

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Recherchiert anhand der Mitteilung des Verfassungsgerichtshofs, des vollständigen Erkenntnisses samt den Stellungnahmen des Ministeriums und der DAC-Verordnung Thermenregion im RIS. Ob das Regionale Weinkomitee Thermenregion ein Klassifizierungsverfahren begonnen hatte, war in keiner der Quellen genannt.

Quellen (geprüft am 16.10.2026):
  1. Verfassungsgerichtshof: Die Rolle des Nationalen Weinkomitees bei der Festlegung von Rieden ist gesetzwidrig, Mitteilung vom 15.10.2026, abgerufen 16.10.2026
  2. Verfassungsgerichtshof: Erkenntnis V 56/2024, G 99/2024 vom 5.10.2026 (PDF), abgerufen 16.10.2026
  3. RIS: DAC-Verordnung „Thermenregion“, BGBl. II Nr. 191/2023 idF BGBl. II Nr. 250/2024, abgerufen 16.10.2026

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