Rauchfangkehrer in NÖ: wie oft er kommen muss

Redaktion badenliefert.at
Dunkle Figur eines Rauchfangkehrers mit Leiter und Kehrseil als Ausleger an einer Hausfassade vor blauem Himmel
Symbolbild: Zunftzeichen eines Rauchfangkehrers an einer Hausfassade in Wien. Foto: János Korom Dr., Wikimedia Commons, CC BY-SA 2.0

Wie oft der Rauchfangkehrer kommen muss, hängt in Niederösterreich davon ab, womit du heizt: von einmal im Jahr bei Gas bis fünfmal bei festen Brennstoffen, die das ganze Jahr verheizt werden. Eine Übersicht über die Intervalle, die Rechte als Kunde und den Wechsel des Betriebs.

Einmal bis fünfmal im Jahr: die Intervalle

Die Zeiträume legt die Landesregierung per Verordnung fest, und zwar nach der Art des Brennstoffs. So steht es in Paragraf 18 des NÖ Feuerwehrgesetzes. Die Landesinnung der Rauchfangkehrer fasst die Verordnung für Abgasanlagen bis 400 Kilowatt so zusammen:

Hängen an einer Abgasanlage mehrere Feuerstätten mit unterschiedlichen Intervallen, gilt die höhere Zahl. Die Feuerstätten selbst und die Verbindungsstücke zum Rauchfang werden einmal im Jahr überprüft. Wird ein Kamin länger als ein Jahr nicht benützt, fällt die Pflicht weg. Das musst du dem Rauchfangkehrer aber schriftlich melden, und vor dem nächsten Einheizen prüft er die Anlage.

Termin, Unterschrift und Rechnung

Der Rauchfangkehrer muss den Termin spätestens zwei Wochen vorher ankündigen. Passt er nicht, vereinbarst du laut Gesetz sofort einen neuen. Wer den angekündigten Termin einfach verstreichen lässt, muss laut Landesinnung mit Mehrkosten rechnen.

Jeder Besuch wird mit Datum und Unterschrift im Kehrbuch bestätigt, und die Zahl der Unterschriften bestimmt die Jahresgebühr. Die Innung rät deshalb, nur zu unterschreiben, was tatsächlich gemacht wurde, und bei mehreren Rauchfängen dazuzuschreiben, welcher überprüft wurde. Wie viel ein Besuch höchstens kosten darf, regelt eine eigene Tarifverordnung des Landes. Für viele Standardfälle rechnet der Tarifrechner der Landesinnung die Gebühr aus.

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Den Rauchfangkehrer wechseln

Seit 2001 kannst du den Rauchfangkehrer innerhalb deines Kehrgebiets frei wählen, das deckt sich großteils mit dem Bezirk. Nötig sind ein schriftlicher Auftrag an den neuen Betrieb und eine schriftliche Kündigung beim bisherigen. Gewechselt werden darf nicht während der Heizperiode und nicht später als vier Wochen vor dem nächsten Termin. Für den Bezirk Baden heißt das: Wer jetzt unzufrieden ist, kann frühestens ab Mai wechseln. Welche Betriebe zuständig sind, wissen die Gemeinde und die Landesinnung.

Bei Streit über Gebühren hilft die Konsumentenberatung der Arbeiterkammer Niederösterreich unter 05 7171 23026 oder 23031.

Was sonst vor dem Winter dazugehört

Ein gekehrter Rauchfang ist eine Sache, ein sicherer Betrieb eine andere: Warum ein CO-Melder in Räume mit Feuerstätte gehört, steht im Beitrag über Kohlenmonoxid beim Heizen. Was du an der Heizung selbst tun kannst, vom Entlüften bis zum Thermostat, erklärt der Ratgeber Heizung checken vor der Kälte. Wer den alten Kessel ohnehin tauschen will: Die Förderung für den Heizungstausch öffnet am 2. November wieder.

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Recherchiert anhand des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 im RIS, der Rauchfangkehrerfibel 2025 und der Seiten der Landesinnung der NÖ Rauchfangkehrer sowie der Seite des Landes Niederösterreich, abgerufen am 30.10.2026.

Quellen (geprüft am 30.10.2026):
  1. RIS: NÖ Feuerwehrgesetz 2015, § 18 Überprüfungsperioden
  2. Landesinnung der NÖ Rauchfangkehrer: Überprüfungs- und Kehrverordnung NÖ, abgerufen 30.10.2026
  3. Landesinnung der NÖ Rauchfangkehrer: Rauchfangkehrerfibel 2025, abgerufen 30.10.2026
  4. Landesinnung der NÖ Rauchfangkehrer: Tarifrechner
  5. Land Niederösterreich: Rauchfangkehrer in Niederösterreich, abgerufen 30.10.2026
  6. Titelfoto: János Korom Dr., Wikimedia Commons, CC BY-SA 2.0

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